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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
für den Verkauf und die Lieferung von Organisations-, Programmierleistungen und Werknutzungsbewilligungen von Softwareprodukten (B2B)
Ausgabe 2015


1. Vertragsumfang und Gültigkeit


1.1. Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom
Auftragnehmer schriftlich und firmengemäß gezeichnet werden und verpflichten nur
in dem in der Auftragsbestätigung angegebenem Umfang. Einkaufsbedingungen des
Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte
Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen. Angebote sind grundsätzlich
freibleibend.


2. Leistung und Prüfung


2.1. Gegenstand eines Auftrages kann sein:
- Ausarbeitung von Organisationskonzepten
- Global- und Detailanalysen
- Erstellung von Individualprogrammen
- Lieferung von Bibliotheks- (Standard-)Programmen
- Erwerb von Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte
- Erwerb von Werknutzungsbewilligungen
- Mitwirkung bei der Inbetriebnahme (Umstellungsunterstützung)
- Telefonische Beratung
- Programmwartung
- Erstellung von Programmträgern
- Sonstige Dienstleistungen


2.2. Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme erfolgt nach
Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten
bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch
praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die
der Auftraggeber zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur
Verfügung stellt. Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung
gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die
Sicherung der Echtdaten beim Auftraggeber.


2.3. Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche
Leistungsbeschreibung, die der Auftragnehmer gegen Kostenberechnung aufgrund
der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw.
der Auftraggeber zur Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vom
Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem
Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche können zu
gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.


2.4. Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen für das
jeweils betroffene Programmpaket einer Programmabnahme spätestens vier
Wochen ab Lieferung durch den Auftraggeber. Diese wird in einem Protokoll vom
Auftraggeber bestätigt. (Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der vom
Auftragnehmer akzeptierten Leistungsbeschreibung mittels der unter Punkt 2.2.
angeführten zur Verfügung gestellten Testdaten). Lässt der Auftraggeber den
Zeitraum von vier Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die
gelieferte Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen.
Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Auftraggeber gilt die Software
jedenfalls als abgenommen. Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der schriftlich vereinbarten
Leistungsbeschreibung, sind vom Auftraggeber ausreichend dokumentiert dem
Auftragnehmer zu melden, der um raschest mögliche Mängelbehebung bemüht ist.
Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der
Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach
Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Abnahme von Software wegen
unwesentlicher Mängel abzulehnen.


2.5. Bei Bestellung von Bibliotheks-(Standard-)Programmen bestätigt der Auftraggeber
mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme.


2.6. Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages
gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist der
Auftragnehmer verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Ändert der
Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die
Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann der Auftragnehmer die
Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines
Versäumnisses des Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung der
Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, ist der Auftragnehmer berechtigt,
vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit des Auftragnehmers
angefallenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Auftraggeber
zu ersetzen.


2.7. Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen
erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Darüber hinaus vom Auftraggeber
gewünschte Schulung und Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt.
Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch des Auftraggebers.


2.8. Ausdrücklich weisen wir daraufhin, dass eine barrierefreie Ausgestaltung (von
Websites) iSd Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Menschen mit
Behinderungen (Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz – BGStG)“ nicht im
Angebot enthalten ist, sofern diese nicht gesondert/ individuell vom Auftraggeber
angefordert wurde. Sollte die barrierefreie Ausgestaltung nicht vereinbart worden
sein, so obliegt dem Auftraggeber die Überprüfung der Leistung auf ihre Zulässigkeit
im Hinblick auf das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz durchzuführen. Ebenso
hat der Auftraggeber von ihm bereit gestellte Inhalte auf ihre rechtliche,
insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche
Zulässigkeit zu überprüfen. Der Auftragnehmer haftet im Falle leichter
Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem
Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden
vorgegeben wurden.


3. Preise, Steuern und Gebühren


3.1. Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den
vorliegenden Auftrag. Die genannten Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. -
stelle des Auftragnehmers. Die Kosten von Programmträgern (z.B. CD’s,
Magnetbänder, Magnetplatten, Floppy Disks, Streamer Tapes, Magnetbandkassetten
usw.) sowie allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt.


3.2. Bei Bibliotheks- (Standard)-Programmen gelten die am Tag der Lieferung gültigen
Listenpreise. Bei allen anderen Dienstleistungen (Organisationsberatung,
Programmierung, Einschulung, Umstellungsunterstützung, telefonische Beratung
usw.) wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen
Sätzen verrechnet. Abweichungen von einem dem Vertragspreis zugrundeliegenden Zeitaufwand, der nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist, wird nach tatsächlichem Anfall berechnet.


3.3. Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber
gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten
als Arbeitszeit.


4. Liefertermin


4.1. Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung
(Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten.


4.2. Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der
Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer angegebenen Terminen alle notwendigen
Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die von ihm akzeptierte
Leistungsbeschreibung lt. Punkt 2.3. zur Verfügung stellt und seiner
Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt.
Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige
oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung
gestellte Unterlagen entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und
können nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen. Daraus resultierende
Mehrkosten trägt der Auftraggeber.


4.3. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist der
Auftragnehmer berechtigt, Teillieferungen durchzuführen bzw. Teilrechnungen zu
legen.


5. Zahlung


5.1. Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind
spätestens 14 Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für
Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten
Zahlungsbedingungen analog.


5.2. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme und/oder Schulungen, Realisierungen in Teilschritten) umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach
Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.


5.3. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung
für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den
Auftragnehmer. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigen den
Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag
zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom
Auftraggeber zu tragen.
Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet. Bei
Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt,
Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzepte fällig zu stellen.


5.4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger
Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen
zurück zu halten.


6. Urheberrecht und Nutzung


6.1. Der Auftragnehmer erteilt dem Auftraggeber nach Bezahlung des vereinbarten
Entgelts ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares
und zeitlich unbegrenztes Recht die Software für die im Vertrag spezifizierte
Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl Lizenzen für die gleichzeitige
Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden, sämtliche auf der Grundlage
des Vertrages des Auftragnehmers erstellten Arbeitsergebnisse zum eigenen,
internen Gebrauch zu nutzen. Sämtliche sonstige Rechte verbleiben beim
Auftragnehmer.
Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden
keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben.
Jede Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht
Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung
zu leisten ist.


6.2. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem
Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein
ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass
sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mit
übertragen werden.


6.3. Sollte für die Herstellung von Interoperabilität der gegenständlichen Software die
Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber gegen
Kostenvergütung beim Auftragnehmer zu beauftragen. Kommt der Auftragnehmer
dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß
Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der
Interoperabilität zu verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge.


6.4. Wird dem Auftraggeber eine Software zur Verfügung gestellt, deren Lizenzinhaber
ein Dritter ist (zB Standardsoftware von Microsoft), so richtet sich die Einräumung
des Nutzungsrechts nach den Lizenzbestimmungen des Lizenzinhabers (Hersteller).


7. Rücktrittsrecht


7.1. Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem
Verschulden oder rechtswidrigem Handeln des Auftragnehmers ist der Auftraggeber
berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag
zurückzutreten, wenn auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte
Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den Auftraggeber daran
kein Verschulden trifft.


7.2. Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie
sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit des Auftragnehmers
liegen, entbinden den Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten
ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit.


7.3. Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung des
Auftragnehmers möglich. Ist der Auftragnehmer mit einem Storno einverstanden, so
hat er das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine
Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des
Gesamtprojektes zu verrechnen.


8. Gewährleistung, Wartung, Änderungen


8.1. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Software die in der dazugehörigen
Dokumentation beschriebenen Funktionen erfüllt, sofern die Software auf dem im
Vertrag beschriebenen Betriebssystem genutzt wird.


8.2.1 Voraussetzung für die Fehlerbeseitigung ist, dass
– der Auftraggeber den Fehler ausreichend in einer Fehlermeldung beschreibt und
diese für den Auftragnehmer bestimmbar ist;
– der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle für die Fehlerbeseitigung
erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt;
– der Auftraggeber oder ein ihm zurechenbarer Dritter keine Eingriffe in die
Software vorgenommen hat;
– die Software unter den Bestimmungsmäßigen Betriebsbedingungen entsprechend
der Dokumentation betrieben wird.


8.2.2 Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor
Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel
in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle
zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht.
Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen.


8.2. Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung
aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche vom
Auftragnehmer zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos vom
Auftragnehmer durchgeführt.


8.3. Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die
vom Auftraggeber zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und
Ergänzungen werden vom Auftragnehmer gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt
auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder
sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen
worden sind.


8.4. Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oder
Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter
Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung
ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben
sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den
Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen
sind.


8.5. Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte
nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den
Auftragnehmer.


8.6. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender
Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung.
Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.


8.7. Gewährleistungsansprüche verjähren in sechs (6) Monaten ab Übergabe.


9. Haftung


9.1. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für von ihm nachweislich verschuldete
Schäden nur im Falle groben Verschuldens. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden,
die auf vom Auftragnehmer beigezogene Dritte zurückzuführen sind. Im Falle von
verschuldeten Personenschäden haftet der Auftragnehmer unbeschränkt.


9.2. Die Haftung für mittelbare Schäden - wie beispielsweise entgangenen Gewinn,
Kosten die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind, Datenverluste oder
Ansprüche Dritter - wird ausdrücklich ausgeschlossen.


9.3. Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch
spätestens mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.

9.4. Sofern der Auftragnehmer das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in
diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber
diesen Dritten entstehen, tritt der Auftragnehmer diese Ansprüche an den
Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese
Dritten halten.


9.5. Ist die Datensicherung ausdrücklich als Leistung vereinbart, so ist die Haftung für
den Verlust von Daten abweichend von Punkt 8.2 nicht ausgeschlossen, jedoch für
die Wiederherstellung der Daten begrenzt bis maximal EUR 10 % der Auftragssumme
je Schadensfall, maximal jedoch EUR 15.000,--. Weitergehende als die in diesem
Vertrag genannten Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des AG -gleich
aus welchem Rechtsgrund- sind ausgeschlossen.


10. Loyalität


10.1. Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede
Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an der
Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners während
der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen.
Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten
Schadenersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes des Mitarbeiters zu zahlen.


11. Datenschutz, Geheimhaltung


11.1. Der Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß §15 des
Datenschutzgesetzes einzuhalten.


12. Sonstiges


12.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam
werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die
Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu
finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommt.


13. Schlussbestimmungen


13.1 Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung
kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem
Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle
Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen
Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart. Für den Verkauf
an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden
Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend
andere Bestimmungen vorsieht.
Der Fachverband Unternehmensberatung und Informationstechnologie empfiehlt als
wirtschaftsfreundliches Mittel der Streitschlichtung nachfolgende Mediationsklausel:
Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich geregelt
werden können, vereinbaren die Vertragsparteien einvernehmlich zur außergerichtlichen
Beilegung des Konfliktes eingetragene Mediatoren (ZivMediatG) mit dem Schwerpunkt
WirtschaftsMediation aus der Liste des Justizministeriums beizuziehen. Sollte über die
Auswahl der WirtschaftsMediatoren oder inhaltlich kein Einvernehmen hergestellt werden
können, werden frühestens ein Monat ab Scheitern der Verhandlungen rechtliche Schritte
eingeleitet. Im Falle einer nicht zustande gekommenen oder abgebrochenen Mediation, gilt in einem
allfällig eingeleiteten Gerichtsverfahren österreichisches Recht.
Sämtliche aufgrund einer vorherigen Mediation angelaufenen notwendigen Aufwendungen,
insbesondere auch jene für eine(n) beigezogene(n) RechtsberaterIn, können
vereinbarungsgemäß in einem Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren als „vorprozessuale
Kosten“ geltend gemacht werden.